AGB

 

Neu-Verkaufsbedingungen (Wasser- , Kraftfahrzeuge und Anhänger)

Unverbindliche Empfehlung des Verbandes der Automobilindustrie e. V. (VDA), des Ver­bandes der Internationalen Kraftfahrzeugher­steller e. V. (VDIK) und des

Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeug­gewerbe e. V. (ZDK)

Stand: 03/2008

I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers

1.  Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis drei Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen gebunden. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf 2 Wo­chen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Der Kaufvertrag ist abge­schlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kauf­gegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.

2.  Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

II. Preise

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III. Zahlung

1.  Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistun­gen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.

2.  Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegen­forderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbe­haltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufver­trag beruht.

IV. Lieferung und Lieferverzug

1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbind­lich oder unverbindlich vereinbart werden kön­nen, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.

2.  Der Käufer kann sechs Wochen nach Über­schreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Ver­käufer auffordern zu liefern. Diese Frist ver­kürzt sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf zwei Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Ver­käufer vorhanden sind. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.

Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Ver­zugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.

3.  Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäu­fer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1 oder 2 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.

Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der An­spruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchs­tens 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentli­chen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sonder­vermögen oder ein Unternehmer, der bei Ab­schluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprü­che statt der Leistung bei leichter Fahrlässig­keit ausgeschlossen.

Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungs­begrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Liefe­rung eingetreten wäre.

4.  Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 4 und Ziffer 3 dieses Ab­schnitts.

5.  Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstö­rungen, die den Verkäufer ohne eigenes Ver­schulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Ab­schnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom


Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

6. Konstruktions- oder Formänderungen, Ab­weichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berück­sichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäu­fer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegens­tandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.

V. Abnahme

1.  Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegens­tand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.

2.  Im Falle der Nichtabnahme kann der Ver­käufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Aus­gleich der dem Verkäufer aufgrund des Kauf­vertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.

Ist der Käufer eine juristische Person des öf­fentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruf­lichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentums­vorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufen­den Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zuste­henden Forderungen.

Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang ste­hende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den lau­fenden Geschäftsbeziehungen eine angemes­sene Sicherung besteht.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbe­scheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Ver­käufer zu.

2.  Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rück­nahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kauf­gegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z. B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.

3.  Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand we­der verfügen noch Dritten vertraglich eine Nut­zung einräumen.

VII. Sachmangel

1.  Ansprüche des Käufers wegen Sachmän­geln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.

Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristi­sche Person des öffentlichen Rechts, ein öf­fentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Ver­trages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer aufgrund Gesetz zwin­gend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie.

2.  Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:

a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der
Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom


Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käu­fer den Verkäufer hiervon unverzüglich zu unterrichten, wenn die erste Mängelbeseiti­gung erfolglos war. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftli­che Bestätigung über den Eingang der Anzei­ge auszuhändigen.

b)  Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Her­steller/Importeur für die Betreuung des Kauf­gegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden.

c)  Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Ver­jährungsfrist des Kaufgegenstandes Sach­mängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.

d)  Ersetzte Teile werden Eigentum des Ver­käufers.

3.  Durch Eigentumswechsel am Kaufgegens­tand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.

4.  Abschnitt VII Sachmangel gilt nicht für An­sprüche auf Schadensersatz; für diese An­sprüche gilt Abschnitt VIII Haftung.

VIII. Haftung

1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukom­men, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:

Die Haftung besteht nur bei Verletzung ver­tragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durch­führung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käu­fer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsab­schluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abge­schlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z. B. höhere Versiche­rungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Scha­denregulierung durch die Versicherung.

Ist der Käufer eine juristische Person des öf­fentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruf­lichen Tätigkeit handelt, und werden nach Ab­lauf eines Jahres nach Ablieferung des Kauf­gegenstandes Schadensersatzansprüche we­gen Sachmängeln geltend gemacht, gilt Fol­gendes: Die vorstehende Haftungsbeschrän­kung gilt auch für einen Schaden, der grob fahrlässig verursacht wurde, nicht aber bei grob fahrlässiger Verursachung durch gesetzli­che Vertreter oder leitende Angestellte des Verkäufers, ferner nicht für einen grob fahrläs­sig verursachten Schaden, der durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abge­schlossene Versicherung gedeckt ist.

2.  Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

3.  Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Ab­schnitt IV abschließend geregelt.

4.  Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verur­sachte Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter und leitenden Ange­stellten durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die diesbezüglich für den Verkäu­fer geregelte Haftungsbeschränkung entspre­chend.

5.    Die Haftungsbeschränkungen dieses Ab­schnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

IX. Gerichtsstand

1.  Für sämtliche gegenwärtigen und zukünfti­gen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Ge­richtsstand der Sitz des Verkäufers.

2.  Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeit­punkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers


gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

X. Besondere Bedingungen bei EU-Importfahrzeugen

1. Die Ausstattung richtet sich nach dem Modus des jeweiligen Auslieferungslandes. Die Aus-stattung entspricht der von dem Verkäufer angebotenen. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für eventuelle Abweichungen von der deutschen Serienausstattung.

2. …

 

3. Bei EU Importfahrzeugen sind abweichende Steuereinstufungen möglich. Fahrzeuge aus europäischen Ländern werden teilweise mit Dauerabblendlicht geliefert.

 

4. Angaben in bei Vertragsabschluß gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewicht, Betriebsstoffver- Brauch, Betriebskosten usw. des Kauf-gegenstandes sind nur als annähernd zu betrachten. Sie sind keine zugesicherten Eigen-schaften, sondern dienen nur der Feststellung, ob der richtige Kaufgegenstand geliefert ist.

 

5. Es ist in der Regel so, dass der Hersteller, Importeur oder der ausliefernde Vertragshändler das Fahrzeug im Ursprungsland mit einer Tageszulassung versehen hat. In diesem Fall beginnt die Garantielaufzeit mit Tag der Erstzulassung. Dies liegt in der Regel mehrere Monate zurück.

 

6. Garantieanspruch/-leistung gegen den Hersteller entsprechen grundsätzlich denen des Herstellers/ Importeurs bzw. des Ursprungs- oder Auslieferungslandes. Regelmäßig verknüpft der Hersteller/Importeur den Beginn der Garantie-laufzeit auch mit dem Datum der Durchführung der Übergabeinspektion sowie Stempelung und Datierung des Servicescheckheftes.

 

7. Die Bedienungsanleitung ist in der Regel in der Sprache des Auslieferungslandes. Eine deutsche Bedienungsanleitung gehört nicht zum Liefer-umfang.

  

Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen (Kraftfahrzeuge und Anhänger)

Unverbindliche Empfehlung des Zentralver­bandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V. (ZDK)

Stand: 03/2008

I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rech­ten und Pflichten des Käufers

1.  Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestel­lung nicht annimmt.

2.  Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

II. Zahlung

1.  Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.

2.  Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenfor­derung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehal­tungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

III. Lieferung und Lieferverzug

1.    Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss

2.    Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahr­zeugen zwei Wochen, nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unver­bindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.


3.  Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muß er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.

Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahr­lässigkeit ausgeschlossen.

Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungs­begrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

4.  Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.

5.  Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen          Lieferanten              eintretende
Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.     Führen  entsprechende
Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

IV. Abnahme

1.  Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

2.  Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzuset­zen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein


geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

V. Eigentumsvorbehalt

1.  Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.

Ist der Käufer eine juristische Person des öffent­lichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sonder­vermögen oder ein Unternehmer, der bei Ab­schluß des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.

Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegen­stand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen For­derungen aus den laufenden Geschäftsbeziehun­gen eine angemessene Sicherung besteht.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.

2.  Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten.

3.  Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder ver­fügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung ein­räumen.

VI. Sachmangel

1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kauf­gegenstandes an den Kunden.

Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche.

Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt,
soweit der Verkäufer aufgrund Gesetz zwingend


haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie.

2.  Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.

3.       Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers an einen anderen Kfz- Meisterbetrieb wenden.

4.    Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche         auf         Grund   des
Kaufvertrages geltend machen.

Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

5.       Abschnitt VI Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche gilt Abschnitt VII Haftung.

VII. Haftung

1.    Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:

Die Haftung besteht nur bei Verletzung ver­tragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere Ver­sicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.

2.    Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

3.    Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Ab­schnitt III abschließend geregelt.


4.  Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriegsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

5.  Die Haftungsbegrenzungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

VIII. Schiedsstelle (Schiedsverfahren)

(Gilt nur für gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t)

1.      Führt der Kfz-Betrieb das Meisterschild
„Meisterbetrieb der Kfz-Innung" oder das Basisschild „Mitgliedsbetrieb der Kfz-Innung" oder „Autohandel mit Qualität und Sicherheit" , können die Parteien bei Streitigkeiten aus dem Kauf­vertrag - mit Ausnahme über den Kaufpreis - die für den Sitz des Verkäufers zuständige Schieds­stelle des Kfz-Gewerbes anrufen. Die Anrufung muß schriftlich und unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes, spätestens vor Ablauf von 13 Monaten seit Ablieferung des Kaufgegenstandes, erfolgen.

2.  Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.

3.  Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens ge­hemmt.

4.  Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schieds­stelle ausgehändigt wird.

5.  Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausge­schlossen, wenn bereits der Rechtsweg be­schritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.

6.  Für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben.

IX. Gerichtsstand

1.  Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheck­forderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.

2.  Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland ver­


legt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

X. Besondere Bedingungen bei EU-Importfahrzeugen

1. Die Ausstattung richtet sich nach dem Modus des jeweiligen Auslieferungslandes. Die Aus-stattung entspricht der von dem Verkäufer angebotenen. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für eventuelle Abweichungen von der deutschen Serienausstattung.

2. …

 

3. Bei EU Importfahrzeugen sind abweichende Steuereinstufungen möglich. Fahrzeuge aus europäischen Ländern werden teilweise mit Dauerabblendlicht geliefert.

 

4. Angaben in bei Vertragsabschluß gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewicht, Betriebsstoffver- Brauch, Betriebskosten usw. des Kauf-gegenstandes sind nur als annähernd zu betrachten. Sie sind keine zugesicherten Eigen-schaften, sondern dienen nur der Feststellung, ob der richtige Kaufgegenstand geliefert ist.

 

5. Es ist in der Regel so, dass der Hersteller, Importeur oder der ausliefernde Vertragshändler das Fahrzeug im Ursprungsland mit einer Tageszulassung versehen hat. In diesem Fall beginnt die Garantielaufzeit mit Tag der Erstzulassung. Dies liegt in der Regel mehrere Monate zurück.

 

6. Garantieanspruch/-leistung gegen den Hersteller entsprechen grundsätzlich denen des Herstellers/ Importeurs bzw. des Ursprungs- oder Auslieferungslandes. Regelmäßig verknüpft der Hersteller/Importeur den Beginn der Garantie-laufzeit auch mit dem Datum der Durchführung der Übergabeinspektion sowie Stempelung und Datierung des Servicescheckheftes.

 

7. Die Bedienungsanleitung ist in der Regel in der Sprache des Auslieferungslandes. Eine deutsche Bedienungsanleitung gehört nicht zum Liefer-umfan

 

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